Schlafplatz gesucht!

Wochenruhezeit darf nicht mehr im Lkw verbracht werden

Wo sollen Trucker schlafen? Seit Mai 2017 dürfen sie in Deutschland ihre reguläre Wochenruhezeit nicht mehr in der Kabine verbringen. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 500 Euro.

In Deutschland gilt seit 25. Mai 2017 eine klare Regelung für die wöchentliche Ruhezeit: Fahrer sollen sie außerhalb ihres Fahrzeugs in „geeigneten Schlafmöglichkeiten“ verbringen – andernfalls drohen Bußgelder. Neben hohen Strafzahlungen müssen Betroffene damit rechnen, dass das BAG das Weiterfahren untersagt, bis die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit nachgeholt wurde.

Was ist eine „geeignete Schlafmöglichkeit“?

Tatsächlich gibt es dafür noch keine allgemeingültigen Angaben. Beziehungsweise bleibt unklar, wie deutsche Amtsrichter das Fahrbahnpersonalgesetz oder die Arbeitsstättenverordnung letztlich auslegen werden. Experten raten aber bisher von einer Unterbringung in Containern, Campingwagen oder Zelten ab.

Erste Unternehmen beginnen bereits, auf ihren Betriebshöfen Unterbringungsmöglichkeiten für ihre Fahrer einzurichten. Andere sichern sich Übernachtungsmöglichkeiten in Hotels. Allerdings ist es schwer, Hotels mit geeigneten Parkplätzen für Lkw zu finden. Von den Kosten ganz abgesehen: Zusatzkosten von bis zu 160 Euro würden für ein Wochenende entstehen.

Ein weiteres Problem…

…die vollkommen unterschiedlichen Regelungen bezüglich Arbeitszeit und damit der An- und Abreise zum Lkw in der EU. In Deutschland zählt dazu die Anreise vom Ort der Beschäftigung bis zum Fahrzeug. Für Fahrer in Frankreich hingegen gilt: Die Anreise vom Wohnort zum Lkw ist Arbeitszeit. Fährt also ein Fahrer nach Frankreich, kann es sein, dass er aus deutscher Sicht noch Arbeitszeit hat, nach französischer Regelung diese aber bereits überschritten hat. Strafe in Frankreich: 3 500 Euro!

Thema: Wochenendeinsatz

Darf ein Fahrer an zwei Wochenenden hintereinander arbeiten? Oder dürfen zwei reduzierte Wochenruhezeiten hintereinander genommen werden?

Grundsätzlich ist bei der Planung zu prüfen, ob in jeder Kalenderwoche mindestens eine wöchentliche Ruhezeit liegt – unabhängig davon, ob es sich um eine regelmäßige oder reduzierte Wochenruhezeit handelt. Voraussetzung ist, dass in jeder Woche (Montag 00.00 bis Sonntag 24:00) mindestens eine Wochenruhezeit genommen wird. Dabei kann eine Wochenruhezeit, die in der ersten Woche beginnt und in die zweite Woche hineinreicht, der ersten oder zweiten Woche zugeordnet werden, aber nicht beiden.

Eine regelmäßige Ruhezeit in zwei Wochen

In zwei aufeinanderfolgenden Wochen muss mindestens eine regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden genommen werden. Alles zwischen 45 Stunden und mindestens 24 Stunden wird als reduzierte Wochenruhezeit gewertet. Bei der Betrachtung eines Zweiwochenzeitraums müssen demnach mindestens einmal die 45 Stunden nachgewiesen werden. Ruhezeiten mit weniger als 45 Stunden gelten als reduzierte Wochenruhezeit, das bedeutet, die entstandene Differenz muss ausgeglichen werden – die fehlenden Stunden müssen zusammenhängend an eine andere Ruhezeit angehängt und bis zum Ende der dritten Folgewoche erbracht werden.